, proEGG, Vorstand

2. Stellungnahme von proEGG zum Gestaltungsplan Rietwis - Landi - Chilbiplatz

Wir möchten nach einem Gespräch mit Mitgliedern der Baubehörde und dem Gemeinderat vom 25.11.2013 zur ersten Stellungnahme von proEGG zum Gestaltungsplan Rietwis, die Gelegenheit nutzen, die damals offenen Punkte zum Thema Energienutzung im Rahmen der zweiten Auflage nachzureichen.

An der Sitzung wurde – neben den anderen Themen – darüber gesprochen, inwiefern Gemeinden in Gestaltungsplänen erhöhte energetische Auflagen machen können und sollen. Wir haben versprochen einige Beispiele mit konkreten Gestaltungsplan-Artikeln zu erhöhten energetischen Anforderungen nachzureichen, was wir hiermit tun möchten.

Unten finden Sie einige Beispiele. Wir bitten den Gemeindrat die Machbarkeit von erhöhten energetischen Auflagen zur Kenntnis zu nehmen und nochmals zu überprüfen, ob die Gemeinde Egg sich im Rahmen des Gestaltungsplanes Rietwis nicht doch für die Energiezukunft einsetzen möchte. Die Festlegung eines Gebäudemindeststandards entsprechend den Vorgaben von Minergie sowie die erhöhte Nutzung erneuerbarer Energien (80% des Wärme und Warmwasserbedarfs) wären aus unserer Sicht im Gestaltungsplan festzuschreiben.

Die Festlegung von erhöhten Auflagen ist die Kostengünstigste Art der Förderung erneuerbarer Energien und der effizienten Energienutzung und bringt darüber hinaus eine erhöhte Wertschöpfung für regionale Gewerbebetriebe.

Vorstand proEGG

 

Beispiele:

Gemeinde Aarau, Gestaltungsplan „Torfeld Süd“

§ 26 des Gestaltungsplans „Torfeld Süd“

1 Soweit zweckmässig und wirtschaftlich zumutbar, sind gemeinsame Energieversorgungsanlagen (z.B. zur Fernwärmenutzung) zu erstellen sowie erneuerbare und umweltfreundliche Energieträger einzusetzen.

2 Bei Bauten oder Umnutzungen, die über die Besitzstandsgarantie hinausgehen, ist der Minergie-Standard nachzuweisen, sofern technisch und wirtschaftlich zumutbar, der ECO- Standard oder der P-ECO-Standard.

3 Auf dem Dach des Stadions ist die grossflächige Installation von Solarzellen anzustreben; jedenfalls ist das Dach so zu konzipieren, dass diese Installation jederzeit realisiert werden kann.

Gemeinde Stallikon ZH, Bau- und Zonenordnung

8.11, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie:

Bei der Planung von Bauten ist auf eine für die aktive und passive Sonnenenergienutzung günstige Anordnung zu achten.

9.1.2, Abweichungen von der Regelbauweise:

Werden die in § 71 PBG geforderten, ortsbaulichen, architektonischen und gestalterischen Qualitäten erfüllt, sind folgende Abweichungen von der Regelbauweise gestattet: a) Der Ausnützungszuschlag von 1/10 wird nur bei Einhaltung des Minergie-Standards gewährt. Wird die Zertifizierung nicht erreicht, kann die Baubewilligung im Ausmass des gewährten Ausnüt- zungszuschlags widerrufen werden, womit die aufgrund des Zuschlages erstellten Flächen bis zur abgeschlossenen Zertifizierung nicht genutzt werden dürfen.

Siehe www.aarau.ch oder www.energiestadt.ch

 

Gemeinde Schaffhausen, Quartierplan „Werk I“ 

Art. 28 Energiekonzept

1 Die Neubauten innerhalb der Baufelder «Wohnzeile Ost» und «Kopfbau Nord» sind nach dem jeweils gültigen Minergie-Standard zu planen, zu erstellen und zu zertifizieren.

2 Bauliche Veränderungen innerhalb des Bestands zielen auf eine der bestehenden Bausubstanz angemessene und auf die spezifischen denkmalpflegerischen Erhaltungsziele abgestimmte, verbesserte Energieeffizienz.

3 Die arealseitige Energieversorgung berücksichtigt die im städtischen Energierichtplan gebiets- weise festgelegten Prioritäten. Wärmeversorgungsanlagen mit erhöhten Emissionen sind in jedem Falle ausgeschlossen.

4 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für die jeweils nachgesuchten Bauvorhaben ein umfassendes Energiekonzept beizubringen. Die Warmwasseraufbereitung durch thermische Solarenergienutzung ist jeweils zwingend zu prüfen.