, Gemeindeverwaltung Egg

Verkehrsanordnung - Sperrung Stegstrasse ab Liegenschaft Tannacher 5

Der Gemeinderat hat mit Beschluss Nr. 341 vom 5. September 2016 folgende Verkehrsanordnung gemäss § 38 des kantonalen Strassengesetzes verfügt:

Sperrung Stegstrasse ab Liegenschaft Tannacher 5

Spätestens seit der Eröffnung der neuen Einkaufsmöglichkeiten im Zentrum wird die Strecke Stegstrasse - Tüftalstrasse - Im Salzacher, ab Forchstrasse über Massen als Schleichweg genutzt. Zudem wird diese Verbindung immer intensiver als Zubringer für die Besucher der Dreifachhalle genutzt. Diese Strassen weisen jedoch eine sehr geringe Breite auf und sind mit keinem Trottoir versehen.

Die Stegstrasse - Tüftalstrasse weist eine geringe Breite auf, welche das Kreuzen mit Fahrzeugen gefährlich macht. Das Ausweichen ins Wiesland ist praktisch die Regel. Die Kurve bei der Liegenschaft Tannacher 5 ist nicht einsehbar und führt fast täglich zu heiklen Situationen.

Der Bau des Kunstrasenspielfeldes hat den Bau einer Mauer im Bereich Kirchwiesweg - Tüftalstrasse notwendig gemacht, welche die Sicht in der dortigen 90 Grad-Kurve erschwert. Durch eine Reduktion der Verkehrsmenge kann hier eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden.

Gegen diese Verkehrsanordnung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und wenn möglich beizulegen. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig. Diese Kosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen.